Satzung

 

   des Fischereivereins 1948 e.V. 

                 Vacha (Werra)

 

 

 

§ 1

Der Fischereiverein 1948 e.V. Vacha (Werra) hat seinen Sitz in Vacha. Es ist eine Vereinigung von Anglern. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Angelfischerverbandes e.V. und des Verbandes für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. . Angler ist, wer die Fischerei aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn Haupt- oder Nebenerwerb ist.

 

 

      

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 3

Der Fischereiverein 1948 e.V. Vacha (Werra) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein bezweckt:

1. Durch Zusammenfassung der Angler und durch einheitliche Vertretung der fischereirechtlichen Interessen der deutschen Fischerei den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu sichern.

2. Die Ausbreitung und Vertiefung des Fischens.

3. Hegen und pflegen des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen.

4. Die Beschaffung und Anpachtung von Fischgewässern und deren erforderlichen Besatz, um den Mitgliedern das Fischen zu gewährleisten.

5. Der Verein ist als reine „auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischereiorganisation“ nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet.

 

Etwaige Gewinne, Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, bei Auflösung, bei freiwilligen Austreten und gemäß §6 ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 4

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, mindestens 10 Jahre alter Angler sein oder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Aushändigung des Fischereierlaubnisscheins ist abhängig von der bestandenen Sportfischerprüfung, vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen.

 

Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Minderjährige bedürfen für die Eintrittserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Regel sollen die Aufnahmen in der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.

 

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monatsersten des Aufnahmemonats.

 

Neuaufnahmen können jedoch nur in dem Rahmen vorgenommen werden, als der Verein in der Lage ist, die neuen Mitglieder die Fischwaid ausüben zu lassen.

 

 

 

§ 5

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

 

 

 

§ 6

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:

1. Ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.

2. Sich durch Fischereivergehen oder wiederholter Übertretungen strafbar gemacht hat, oder in grober Form gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet oder solche Taten bewusst duldet.

3. Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere darf kein Mitglied ein Pacht- oder Kaufangebot auf ein Gewässer abgeben, das der Verein bisher ordnungsgemäß gepachtet oder bewirtschaftet hat.

4. Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt und damit gewinnbringende Veränderungen betreibt, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute.

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1. Innerhalb des Vereins wiederholt schuldhaft Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

2. Trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes drei Monate im Rückstand ist – gerechnet vom 1. Januar des Geschäftsjahres. Der Ausschluss erfolgt genau so, wie die Aufnahme des Mitgliedes in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In besonders gelagerten oder Zweifelsfällen kann Revision eingelegt werden, dann entscheidet die folgende ordentliche Hauptversammlung. Bis dahin aber ruht die Mitgliedschaft.

 

 

 

§ 7

Beim Eintritt in den Verein, hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

 

 

§ 8

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt.

 

Die Beträge sind Bringschulden.

 

Von den Aufnahmegebühren, den Beiträgen und den Gebühren für kurzfristige Erlaubnisscheine ( § 9 ) sind die laufenden finanziellen Verpflichtungen und der erforderliche Fischbesatz des Vereins durchzuführen.

 

 

 

§ 9

Die Gebühren für kurzfristige Erlaubnisscheine für Gastangler sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten, § 4 findet sinngemäß Anwendung.

 

 

 

§ 10

Der Vorstand des Vereins besteht aus.

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Dem 2. Vorsitzenden

c) Dem Schatzmeister

d) Dem Schriftführer

e) Dem Sport- und Jugendwart

f) Dem Gewässerwart

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung, jeweils auf vier Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

 

Vorstandsmitglieder führen jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes ihr Amt aus. Sie haben der Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er erhält darüber hinaus den Auftrag den Nutzen des Vereins zu mehren, aber auch zugleich den Verein vor Schaden zu bewahren. Die einzelnen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.

 

Sie haben die Pflicht, den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Barauslagen sind zu erstatten. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft, Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

 

 

 

§ 11

Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

 

Zahlungen sind durch den Schatzmeister nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden bzw. durch den 2. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kassenbücher mit den dazugehörigen Belegen sind dem 1. Vorsitzenden halbjährlich zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei, aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzurechnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer sind in der Jahreshauptversammlung zu wählen.

 

 

 

§ 12

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die Mitglieder- und Hauptversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

§ 13

Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten statt. Zu ihr ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen zu nehmen, den neuen Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn es der 1. Vorsitzende für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt.

 

Für die Einberufung gilt §13 Satz 2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß §16 zu treffen.

 

 

 

§ 14

Sollte es erforderlich sein, wird eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfen bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden, sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekannt zu geben. Im übrigen sollen sie der fischereiwissenschaftlichen Belehrung der Mitglieder dienen.

 

 

 

§ 15

Über jede Vorstandssitzung, Haupt- oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung, Haupt- oder Mitgliederversammlung zu verlesen. Über ihren Inhalt ist ein Beschluss zu fassen. Die Anwesenheitsliste ist dem jeweiligen Protokoll beizufügen. Die jeweilige Niederschrift ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und aktenmäßig aufzubewahren.

 

 

 

§ 16

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden, außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierfür beabsichtige Abstimmung klar erkennbar sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 17

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vacha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Maßnahmen zum Natur- und Umweltschutz an Gewässern zu verwenden hat.

 

 

 

 

Vacha, den 20. 01. 2007

 

Fischereiverein 1948 e.V. Vacha (Werra)